Bauberatung und Bauantrag
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Bauberatung und und zum Bauantrag in der Stadt Brunsbüttel.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Der Bürgermeister der Stadt Brunsbüttel hat per Landesverordnung vom Land Schleswig-Holstein die Aufgabe übertragen bekommen, die Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) umzusetzen und zu überwachen. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist beim Fachdienst Bauaufsicht und Hochbau angegliedert und gehört zum Fachbereich III Bauamt.
Neben der Fertigung von Bescheiden, Baugenehmigungen und Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren sowie der Führung des Baulastenbuches kommt ein großes Gewicht der Beratung der Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern zu. Die Beratung soll insbesondere Missverständnisse ausräumen, Verfahrensfragen klären sowie auf die planungsrechtlichen Vorgaben hinweisen.
Die Bauherrin oder der Bauherr wird darauf hingewiesen, dass sie oder er bei verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 61 LBO) und im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 LBO), soweit andere Behörden zuständig sind, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn selbst einzuholen hat.
- Vorbescheid nach § 75 LBO (Bescheid zu Einzelfragen vor Einreichung des Bauantrags)
- Bauantrag nach § 68 LBO
- Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO
- Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO (bei Sonderbauten und bei bauvorlageberechtigen Personen nach § 65 Abs. 3 LBO)
- Verfahrensfreie Bauvorhaben und Beseitigung von Anlagen nach § 61 LBO
Formulare
Denkmalschutz
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Erhaltungssatzung Beamtenviertel