Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) in der Silvesternacht

Das Silvesterfeuerwerk hat Tradition und im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 01. Januar ist es Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auch erlaubt, pyrotechnische Gegenstände abzubrennen. Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), weist der Bürgermeister der Stadt Brunsbüttel auf die Einhaltung der folgenden rechtlichen Bestimmungen hin: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu den brandempfindlichen Gebäuden zählen insbesondere Reet- und Fachwerkhäuser. Von einem ausreichenden Abstand kann ausgegangen werden, wenn bei Raketen der Kategorie 2 ein Abstand von mindestens 200 m und bei den anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wird. Im Hinblick auf das bevorstehende Silvesterfeuerwerk möchte ich in diesem Rahmen generell darauf hinweisen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände eine Gesundheitsgefahr und sogar eine Gefahr für das Leben darstellen kann. Nicht nur das Gehör kann durch die enorme Knallwirkung erheblich geschädigt werden, sondern auch gehen teilweise Körperverletzungen mit dem Silvesterfeuerwerk einher. Ich appelliere daher an alle Brunsbütteler BürgerInnen, auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zum Silvesterfeuerwerk zu verzichten.